Vereinssatzung Ostfalia Mediennetz e.V.

Unsere Vereinssatzung, die immer aktuell gehalten wird, enthält wesentliche Bestandteile und grundlegende Aussagen über unseren Verein. Hier kann man beispielsweise Antworten zum Zweck des Ostfalia Mediennetzes und Informationen zur Mitgliedschaft finden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Ostfalia Mediennetz e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist die Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Salzgitter, Karl-Scharfenberg-Straße 55-57, 38229 Salzgitter

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist das Verankern der Alumni-Idee in den Studiengängen „Medienmanagement (B.A.)“ „Kommunikationsmanagement (M.A.)“ (i.G.) und „Medienkommunikation (B.A.)“ (i.G.) an der Hochschule Ostfalia sowie die Förderung und Verstetigung dieser Idee. Der Verein soll der Karriereförderung der Studierenden und Alumni der o.g. Studiengänge dienen, als Aushängeschild des Instituts für Medienmanagement fungieren, den Austausch zwischen Alumni und Hochschulangehörigen intensiveren und die Wissenschaft so mit der Praxis vernetzen.

Kern des Ganzen ist der Aufbau eines zentralen Netzwerkes zwischen aktuellen und ehemaligen Studierenden, Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der o.g. Studiengänge der Ostfalia Hochschule sowie weiteren natürlichen oder juristischen Personen mit dem weiteren Ziel der Unterstützung von Wissenschaft, Forschung und Lehre. Der Verein übernimmt dabei die zentralen Organisationsaufgaben der Alumni-Arbeit. Das Studierenden- und Alumni-Netzwerk wird zu einer Informationsplattform, welche der Verwirklichung des Satzungszweckes dient.

Der Verein basiert auf dem Wissen und Interesse an Medien und besteht aus den o.g. Personengruppen. Die Mitarbeit im Verein soll der Anwendung der im Studium erlernten Inhalte dienen.
Das Engagement des Vereins soll auf die o.g. Studiengänge der Ostfalia Hochschule aufmerksam machen und zur Reputation der Studiengänge beitragen.
Die Karriereentwicklung durch Netzwerke, Beraterprogramme und Informationen ist ebenso ein wichtiger Bestandteil des Ostfalia Mediennetz. Erfolgreich erreicht wird dieses Ziel unter anderem mithilfe von regelmäßigen Veranstaltungen zu den o.g. Themenfeldern, die der Vernetzung, dem Wissensaustausch, der Öffentlichkeitsarbeit und der Spendengenerierung dienen. Auch strebt der Verein danach, sich mit dem fachübergreifenden Alumni-Netzwerk der Ostfalia Hochschule zu vernetzen.
Um diese Ziele langfristig zu erreichen, ist ein Mitwirken bei allen wichtigen Veranstaltungen für Studierende von oberster Priorität.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von gemeinsamen Projekten und Veranstaltungen unter Beteiligung der ehemaligen und gegenwärtigen Studenten. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, regelmäßig stattfindende Alumni-Veranstaltungen zu organisieren, die dem Wissensaustausch, der Öffentlichkeitsarbeit und der Spendengenerierung dienen. Darüber hinaus sollen auch abseits dieser Veranstaltungen die Kontakte Ehemaliger im In- und Ausland untereinander und zur Hochschule verstärkt werden. Ziel ist es, stets zeitnahe Informationen über Neues in Forschung und Lehre an der Ostfalia über verschiedenste Medien zu vermitteln. Dabei werden die Alumni auf die wissenschaftliche Weiterbildung an der Ostfalia hingewiesen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden. Studentinnen und Studenten, Absolventinnen und Absolventen, Dozentinnen und Dozenten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder der Alumni-Vereinigungen auf Fakultätsebene und branchennahe Unternehmen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich oder per E-Mail zu beantragen; über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dem Vorstand ist die Nicht-Annahme ohne Angabe von Gründen vorbehalten.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein; der Vorstand kann mit 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

(5) Juristische Personen wie Unternehmen können lediglich eine Fördermitgliedschaft wahrnehmen. Die Fördermitglieder besitzen bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 6 Beiträge

Der Verein finanziert sich neben Spenden, Zuwendungen oder sonstigen Unterstützungen auch über Mitgliedsbeiträge, die einmal im Jahr, im Januar, eingezogen werden:

  • Studenten/Schüler/Arbeitslose pro Jahr 12 Euro
  • Volontäre/Trainees/Auszubildende pro Jahr 24 €
  • Berufstätige/Rentner Selbsteinstufung pro Jahr ab 30 Euro
  • Organisationen/Unternehmen/jur. Personen (Fördermitgliedschaft) Selbsteinstufung pro Jahr ab 300 Euro

Bei Austritt kann der letzteingezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückgezahlt werden.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) ein Beirat der vom Vorstand berufen wird. Dieser vertritt das Institut für Medienmanagement der Ostfalia Hochschule. Er hat Stimmrecht im Vorstand sowie bei der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zum Alumni Jahrestreffen stattfinden auch mit einer niedrigen Anzahl aktiver Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 3 gewählten bzw. kommissarisch berufenen Vereinsmitgliedern sowie dem in den Vorstand berufenen Beirat. Der Vorstand wählt einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Semestern gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Sitz im Vorstand endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochenzulässig.

(4) Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarische Vorstandsmitglieder berufen. Die Berufung muss mit einfacher Mehrheit im Vorstand entschieden werden.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungs-änderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder auf digitalem Wege mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 11.03.2015 beschlossen.
Stand: 01.03.2021